Satzung der Vereinigung der Kehlkopf-operierten Sitz München e.V. – Landesverband Bayern

§ 1 Bezeichnung und Sitz

1. Die Bezeichnung lautet: Vereinigung der Kehlkopfoperierten und Kopf-Hals-Tumor-Erkrankten e.V. - Landesverband Bayern (nachfolgend „LV“ genannt).

2. Der Sitz des LV ist Engelsberg 3. Er ist dem Bundesverband Kehlkopf- und Kopf-Hals-Tumore e.V. angeschlossen.

§ 2 Zweck der Vereinigung

Der LV betreut alle Betroffenen und deren Angehörige in Bayern. Er wird seine in Ortsvereinen und Sektionen zusammengeschlossenen Mitglieder unterstützen und beraten. Dazu gehören im Einzelnen, aber nicht ausschließlich,

a) alle Maßnahmen insbesondere zur sprachlichen, medizinischen, gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation von Betroffenen zu fördern

b) den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder zu fördern, gleichartige Bestrebungen zu koordinieren und gemeinsame Maßnahmen durchzuführen.

c) die gesetzgebenden Organe und Behörden über die Probleme der Betroffenen zu informieren und Maßnahmen, die der Verbesserung ihrer Lage dienen, anzuregen.

d) mit allen öffentlichen, privaten und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung auf nationaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten

e) die Anliegen der Betroffenen in der Öffentlichkeit zu vertreten und die soziale Verantwortung der Bevölkerung zu sensibilisieren und zu stärken

f) Besuche von Patienten in Kliniken im Einvernehmen mit dem verantwortlichen Klinikpersonal

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der LV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne § 53 AO.

2. Er arbeitet aus ökumenischer und humanitärer Verantwortung und zwar ohne religiöse und parteipolitische Bindung.

3. Alle Mittel des LV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des LV. Aufwandsentschädigungen unterliegen den steuerlichen Bestimmungen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine finanziellen Mittel.

6. Die Tätigkeit der Organe des LV ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes und deren Beauftragte können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütung erhalten. Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§55 Abs. 1 Nr. 3 AO). Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 4 Mittel

Der LV erhält die Mittel zur Durchführung und Erfüllung seiner Aufgaben aus folgenden Einnahmequellen:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Geld- und Sachspenden

c) Zuschüsse aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger

d) Sonstige Zuwendungen

§ 5 Rechte und Pflichten

1. Der LV erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen und Aufwendungen Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.

2. Auf schriftlichen oder mündlich (vertraulichen) Antrag kann der Vorstand einem Mitglied Beitragsminderung bzw. Beitragserlass gewähren.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Mitglied des LV kann jede natürliche oder juristische Person sein. Bezirksvereine oder -verbände, die bei ihren zuständigen Gerichten im Vereinsregister eingetragen sind, können schriftlich die ordentliche Mitgliedschaft im Landesverband beantragen. Dem Antrag ist eine bestätigte Satzung beizufügen.

2. Die Aufnahme von Bezirksvereinen erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit begründet Einspruch einlegen.

3. Juristische und natürliche Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine, oder dem Landesverband in ihrer Arbeit nahe stehend, können die Fördermitgliedschaft beantragen. Fördermitglieder werden zu jeder Versammlung eingeladen, haben aber kein Stimmrecht. Aufnahme und Beendigung richten sich nach den Bedingungen wie bei ordentlichen Mitgliedern. Die Mitgliedschaft von Angehörigen kann nach dem Ableben des betroffenen Partners vom Landesverband oder auf Antrag in den Status eines Fördermitglieds verändert werden.

4. Fördermitglieder zahlen einen Beitrag an den Landesverband, dessen Höhe von ihnen selbst festgelegt wird. Sie haben das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, jedoch kein Stimmrecht.

5. Zu Ehrenmitgliedern kann die Vorstandschaft natürliche Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um den LV erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei gestellt. Für Ehrenmitglieder werden an den Bundesverband keine Beitragsanteile abgeführt. Auf Einladung können Ehrenmitglieder mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich gekündigt werden und endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres. Bereits bezahlte Beiträge verfallen dem LV.

2. Ein Vereinsausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn

a) ein wichtiger Grund vorliegt, besonders wenn ein Mitglied der Grundhaltung des Landesverbandes zuwiderhandelt, die Arbeit des LV in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Art stört oder sich sonst vereinsschädigend verhält.

b) ein Mitglied für ein Jahr nach Anmahnung mit der Zahlung des Beitrages an den Landesverband im Rückstand ist, ohne dass dieser ausdrücklich gestundet wurde. Dem ausgeschlossenen Mitglied/Verein steht binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Beschlusses das Recht der Berufung an die Vertreterversammlung zu. Der Ausschließungsbeschluss mit den entsprechenden Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung ist dem betreffenden Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Danach entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Dem Mitglied steht auf keinem Fall das Recht zu, vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses herbeizuführen.

c) Die Ehrenmitgliedschaft endet auf eigenen Wunsch, durch Tod oder durch Aberkennung auf Beschluss der Vertreterversammlung.

§ 8 Organe des LV

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des LV. Sie wird bei Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Einladung hat schriftlich durch den Vorstand, mindestens vier Wochen vor der Durchführung zu erfolgen.

2. Die erste Mitgliederversammlung des Jahres erhält zur Hervorhebung ihres besonderen Charakters zusätzlich die Bezeichnung „Jahreshauptversammlung“.

3. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des 1. Vorsitzenden

b) Bericht des Kassenverwalters

c) Bericht des Rechnungsprüfers

d) Entlastung von Vorstand und Kassenverwalter

e) Berichte der Gruppenleiter

f) Sonstiges Bei Neuwahlen werden folgende Punkte eingefügt:

g) Feststellung der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder

h) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden, müssen aber, mit Ausnahme von Dringlichkeitsanträgen, mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Anträge zur Tagesordnung sind jederzeit möglich.

i) Einsetzung eines Wahlausschusses

j) Neuwahl des Vorstandes

4. Die Tagesordnung der übrigen Mitgliederversammlungen muss ein Bericht des 1. Vorsitzendes enthalten. Ist ein/e Geschäftsführer/in berufen hat der 1. Vorsitzende das Recht, diese Aufgabe an sie/ihn zu delegieren.

5. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Nichtanwesende Mitglieder können sich nicht durch Stimmübertragung vertreten lassen.

6. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Es entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (siehe Punkt 9) oder der Gesetzgeber zwingend anderes vorschreibt.

8. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden

9. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei:

a) Satzungsänderungen

b) Wahl eines Ehrenmitgliedes

10. Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, auf Antrag wird geheim abgestimmt.

11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Bekanntgabe des Zweckes und der Gründe beantragt. 12. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

13. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand führt die Vereinigung und setzt sich zusammen aus:

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

d) Beisitzer

e) dem Schriftführer

f) dem stellvertretenden Schriftführer

g) dem Kassenverwalter

h) dem stellvertretenden Kassenverwalter.

2. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr oder nach Bedarf zusammen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

3. Der Vorsitzende kann bei dringenden Beschlüssen die Stimmen der einzelnen Vorstandsmitglieder telefonisch, schriftlich oder via Video- oder Telefonkonferenz einholen. Dies ist im nächsten Protokoll festzuhalten.

4. Der 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern sind immer zwei gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt bei Vertretung des 1. Vorsitzenden.

5. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur Durchführung von Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.

6. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der wahlberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt.

7. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von einem Bewerber erreicht, so ist gewählt.

8. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht hauptamtliche Mitarbeiter des LV sein. Über Vergütungen für die Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

9. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder vorschlagen und wählen.

10. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Arbeitsausschuss

Der Arbeitsausschuss setzt sich aus dem gewählten Vorstand und den Gruppenleitern zusammen. Jedes Mitglied ist berechtigt sich an den Arbeitsausschuss zu wenden und Auskunft zu verlangen.

§ 12 Regionale Gruppen und Gruppenleiter

1. Die regionalen Gruppen gliedern sich in erster Linie nach den Regierungsbezirken Bayerns, die bei hoher Mitgliederanzahl nach örtlichen Gegebenheiten neu zusammengefasst werden können.

2. Die Gruppen sind nicht rechtlich eigenständig, sondern gehören dem Landesverband Bayern an. Insofern sind sie zur Mitarbeit in alle den Landesverband betreffenden Angelegenheiten jedweder Art verpflichtet.

3. Die Gruppen unterhalten ein auf die „Vereinigung der Kehlkopfoperierten e.V. – Region ………………..“ lautendes Konto.

4. Der Gruppenleiter ist der durch die Mitglieder der regionalen Gruppe gewählte Betreuer der Sektion. Neben dem Gruppenleiter ist ein Stellvertreter zu wählen.

5. Der Gruppenleiter ist verpflichtet, den Mitgliedern seiner Gruppe regelmäßig Bericht zu erstatten.

6. Der Gruppenleiter ist verpflichtet, dem LV regelmäßig sowie in der Jahreshauptversammlung Bericht über die regionale Gruppe zu erstatten.

7. Bei Auflösung einer regionalen Gruppe fällt das Vermögen an den LV, alle Vermögensgegenstände sind dem LV auszuhändigen, sofern die Gegenstände nicht mit Fördergeldern finanziert wurden. In einem solchen Fall ist mit der Förderorganisation Kontakt aufzunehmen und die Handlungsweise zu vereinbaren, der dann Folge zu leisten ist. Die Entscheidung einer Auflösung obliegt dem Vorstand des Landesverbandes, nicht der einzelnen Gruppe.

§ 13 Rechnungsprüfer

1. Es werden bis zu 2 Rechnungsprüfer durch die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung auf 4 Jahre gewählt. Hierzu genügt die einfache Mehrheit.

2. Der Kassenverwalter hat ihnen rechtzeitig vor der nächsten Jahreshauptversammlung (mindestens 4 Wochen vorher) eine Prüfung der Kasse und Buchführung zu ermöglichen.

3. Die Prüfer erstatten über das Ergebnis ihrer Kontrolle den Mitgliedern einen Bericht. Dieser ist von beiden Prüfern zu unterschreiben.

§ 14 Nachwahlen

1. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes aus dem Amt, so kann der Vorstand einen Nachfolger kommissarisch einsetzen. Dieser ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

2. Scheidet der Landesvorsitzende aus, so ist der Nachfolger von der Mitgliederversammlung zu wählen.

§ 15 Geschäftsstelle und Geschäftsführung

1. Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Landesverband eine Geschäftsstelle.

2. Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer. Für die Berufung und Abberufung des Geschäftsführers ist der Vorstand verantwortlich.

3. Der Geschäftsführer ist nach § 30 BGB als besonderer Vertreter in das Vereinsregister einzutragen.

4. Der besondere Vertreter gem. § 30 BGB ist zuständig für alle wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten

5. Der Geschäftsführer ist einzelvertretungsberechtigt.

6. Die Geschäftsordnung des Vorstandes ist Grundlage.

7. Über die verbandsinternen Angelegenheiten ist der Geschäftsführer auch nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des LV ist das Kalenderjahr.

§ 17 Auflösung der Vereinigung

1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ -Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Sind in dieser Versammlung nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen, so wird in einer neu einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, die mindestens sechs Wochen später durchzuführen ist, mit ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine evtl. Auflösung beschlossen.

3. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen dem Bundesverband der Kehlkopfoperierten e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kehlkopfoperierten zu verwenden hat.

Engelsberg, 23.04.2022

Werden Sie Mitglied

Genießen Sie die Gemeinschaft, die Aktivitäten, die Begleitung und Beratung sowie viele weitere Vorteile als Mitglied der Vereinigung für Kehlkopfoperierte.

Sie sind weder betroffen, noch angehörig und möchten uns unterstützen?
Selbstverständlich freuen wir uns ebenfalls Sie als Fördermitglied zu begrüßen.